Zudem mache der Beschwerdeführer weder ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse geltend, welches die notwendige Entbindung vom Berufsgeheimnis zur Folge hätte, noch sei ein solches ersichtlich. Angesichts des hohen Stellenwerts und der überragenden Bedeutung des auch nach dem Tod einer Patientin andauernden Berufsgeheimnisses, der besonders schützenswerten Personendaten in der Behandlungsdokumentation und in Berücksichtigung des mutmasslichen Willens der Verstorbenen erachte es die Vorinstanz im Sinne der Verstorbenen, dem Ehemann keine Einsicht in die Behandlungsdokumentation zu gewähren.