In ihrer Verfügung vom 22. November 2022 bringt die Vorinstanz vor, dem Beschwerdeführer könne angesichts des Ablebens seiner Ehefrau nur Einsicht in deren Behandlungsdokumentation gewährt werden, sofern und soweit angenommen werden könne, dass sie der Auskunftserteilung zugestimmt gehabt hätte oder eine Entbindung vom Berufsgeheimnis ihrer Mitarbeitenden gegenüber dem Beschwerdeführer durch das GA vorläge. Aus der Behandlungsdokumentation ergebe sich weder, dass die Verstorbene zu Lebzeiten ausdrücklich oder stillschweigend die Vorinstanz von der Geheimhaltungspflicht gegenüber dem Beschwerdeführer entbunden habe, noch, dass sie ihn über ihre Behand-