2. Am 28. April 2021 stellte der Beschwerdeführer dasselbe Gesuch bei der Vorinstanz.2 Mit Schreiben vom 27. Mai 2021 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit, dass sie ihm keine Einsicht in die gewünschten Behandlungsakten geben könne.3 3. Das Gesundheitsamt (GA) der Gesundheits-, Sozial-, und Integrationsdirektion (GSI) hat das Gesuch des Beschwerdeführers vom 24. April 2021 mit Verfügung vom 26. Oktober 2021 abgewiesen. Dagegen hat der Beschwerdeführer am 17. November 2021 Beschwerde bei der GSI erhoben und sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 26. Oktober 2021 und die Gewährung der Einsicht in die Behandlungsakten seiner verstorbenen Ehefrau beantragt.4