3. Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführenden nach Rechtskraft dieses Entscheides eine Parteientschädigung von CHF 7'269.50 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entrichten. IV. Eröffnung ‒ Rechtsanwältin C.___, z. Hd. der Beschwerdeführenden, per Einschreiben ‒ Vorinstanz, per Einschreiben Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Pierre Alain Schnegg Regierungsrat