Die Beschwerdeführerin 2 ist mehrwertsteuerpflichtig77 und kann deshalb die von ihren Rechtsvertretern auf sie überwälzte Mehrwertsteuer in ihrer eigenen Mehrwertsteuerabrechnung als Vorsteuer abziehen. In solchen Fällen ist der Partei kein Aufwand für Mehrwertsteuer angefallen und deren Abgeltung käme einer Überentschädigung gleich. Deshalb ist nach der Praxis des Verwaltungsgerichts bei der Bestimmung des Parteiostenersatzes die Mehrwertsteuer nicht zu berücksichtigen.78 Der Beschwerdeführer 1 kann die überwälzte Mehrwertsteuer dagegen nicht als Vorsteuer abziehen. Folglich ist den Beschwerdeführenden vorliegend 50 % der Mehrwertsteuer abzugelten.