Im Verwaltungsverfahren besteht kein Anspruch auf Parteikostenersatz (Art. 107 Abs. 3 VRPG). Das angefochtene Schreiben datiert vom 3. Oktober 2022. Die Rechnung Nr. 4680 umfasst den Zeitraum 8. August 2022 bis 30. September 2022. Demzufolge ist davon auszugehen, dass es sich dabei um Aufwendungen betreffend das Verwaltungsverfahren und nicht betreffend das Beschwerdeverfahren handelt, womit hierfür kein Parteikostenersatz gesprochen werden kann.