Darüber hinaus hat das Verfahren nicht besonders viel Zeit und Arbeit beansprucht. Diesen Umständen sowie der rechtlichen Schwierigkeit des Prozesses und der Bedeutung der Streitsache kann daher mit einem Honorar im mittleren Bereich des Rahmens von Art. 11 Abs. 1 i.V.m. Art. 15 PKV Rechnung getragen werden und es rechtfertigt sich kein Zuschlag nach Art. 9 PKV.