Ein Zuschlag für die Wahrung bedeutender vermögensrechtlicher Interesse, wie ihn Art. 11 Abs. 2 PKV vorsieht, kommt vorliegend nicht in Frage, da es nicht um vermögensrechtliche Interessen geht. Es ist fraglich, ob allenfalls ein Zuschlag nach Art. 9 PKV in Frage kommt. Vorliegend stellten sich insbesondere verfahrensrechtliche Fragen. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführenden76 handelt es sich dabei um durchschnittlich komplexe Fragen. Auf Wunsch der Beschwerdeführenden wurde zwar ein doppelter Schriftenwechsel durchgeführt, dabei wurde jedoch zu grossen Teilen auf die Beschwerde vom 7. November 2022 verwiesen und nur bedingt neue Argumente vorgebracht.