a VRPG werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Anderen Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Behörden werden Verfahrenskosten nur auferlegt, wenn sie in ihren Vermögensinteressen betroffen sind (Art. 108 Abs. 2 VRPG). 6.2 Vorliegend unterliegt die Vorinstanz. Sie ist eine Behörde im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. c VRPG, jedoch vorliegend nicht in ihren Vermögensinteressen betroffen. Ihr sind daher keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.