5.5 Ergänzend ist festzuhalten, dass wie ausgeführt jede Person ein Recht auf Einsicht in amtliche Akten hat, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen (Art. 27 Abs. 1 IG). Falls überwiegende private Interessen vorliegen sollten, wird der Schutz dieser Interessen, 70 Herzog, a.a.O, Art. 72 N 7 71 Herzog, a.a.O, Art. 72 N 8 72 Vgl. Schreiben der Vorinstanz vom 3. Oktober 2022, Beschwerdevernehmlassung vom 7. Dezember 2022, Rz. 24