5.4 Vorliegend ist die Vorinstanz auf das Gesuch nicht eingetreten und hat damit einen negativen Prozessentscheid getroffen. Zur Sache hat sich die Vorinstanz nur dahingehend geäussert, dass einer Herausgabe überwiegende private Interessen und der Schutz von Personendaten entgegenstehen würden und die Expertenberichte von Schwärzungen betroffen wären.72 Diese allgemein gehaltene Aussage der Vorinstanz ist nicht als Äusserung zur Sache zu werten, welche einen reformatorischen Entscheid der Beschwerdeinstanz möglich machen würde. Die Nichteintretensverfügung vom 3. Oktober 2022 ist damit aufzuheben und das Gesuch ist zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.