5.2 Vorliegend hat die Vorinstanz den Auftrag für die Expertenberichte in Erfüllung einer ihr übertragenen öffentlichen Aufgabe erteilt und gilt somit als Behörde im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Bst. c IG (Erwägung 1). Demnach richtet sich das Akteneinsichtsgesuch nach dem IG und die Vorinstanz ist zur Beurteilung zuständig (Art. 5 Abs. 1 IV). Das IG kennt keine besonderen Verfahrensvoraussetzungen für ein Akteneinsichtsgesuch. So hat gemäss Art. 27 Abs. 1 IG hat jede Person ein Recht auf Einsicht in amtliche Akten. Folglich sind sämtliche Verfahrensvoraussetzungen erfüllt und die Vorinstanz hätte auf das Akteneinsichtsgesuch der Beschwerdeführenden eintreten müssen.