4.2 Anfechtungsobjekt ist vorliegend das als Verfügung qualifizierte Schreiben der Vorinstanz vom 3. Oktober 2022. Die Vorinstanz tritt darin auf das Akteneinsichtsgesuch der Beschwerdeführenden nicht ein. 4.3 Streitgegenstand und damit zu prüfen ist, ob die Vorinstanz auf das Akteneinsichtsgesuch hätte eintreten müssen. 5. Ergebnis 5.1 Die Behörden entscheiden in der Sache, wenn die Verfahrensvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 20a Abs. 2 VRPG). Sind also die Verfahrensvoraussetzungen erfüllt, muss die angerufene Behörde auf das Gesuch oder Rechtsmittel eintreten.69