12/18 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2022.GSI.3013 Zustellungen an jeden einzelnen Streitgenossen (Art. 13 Abs. 1 VPRG i.V.m. Art. 72 ZPO). Vorliegend haben die Beschwerdeführenden bereits eine gemeinsame Vertretung bezeichnet. 3.2 Die Beschwerdeführenden sind als Adressaten der Verfügung ohne Weiteres zur Beschwerdeführung befugt (Art. 65 VRPG).