3. Weitere Sachurteilsvoraussetzungen 3.1 Die beiden Beschwerdeführenden haben eine einzige Eingabe eingereicht. Die Befugnis oder die Pflicht mehrerer Personen, in einem Verfahren Rechte gemeinsam geltend zu machen oder zu verteidigen, richtet sich sinngemäss nach den Vorschriften der ZPO66 (Art. 13 Abs. 1 VPRG). Sollen Rechte und Pflichten beurteilt werden, die auf gleichartigen Tatsachen oder Rechtsgründen beruhen, so können mehrere Personen gemeinsam klagen oder beklagt werden (Art. 71 Abs. 1 ZPO). Vorliegend ist für die beiden Beschwerdeführenden die identische Rechtsfrage zu klären. Demnach treten die Beschwerdeführenden als Streitgenossen im Sinne von Art.