Beschwerdeführenden die Verfügung letztlich sachgerecht anfechten konnten, ist ihnen aus dieser formfehlerhaften Eröffnung kein Rechtsnachteil erwachsen. 2.4 Daraus folgt, dass das Schreiben der Vorinstanz vom 3. Oktober 2022 als Verfügung zu qualifizieren ist und ein gültiges Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens darstellt. Eine Rechtsverweigerung seitens der Vorinstanz liegt damit nicht vor.64 Diese Verfügung ist gemäss Art. 35 Abs. 1 IG und Art. 31 Abs. 1 und 2 IV65 i.V.m. Art. 62 Abs. 1 Bst. d VRPG bei der GSI als der in der Sache zuständigen Direktion anfechtbar. Somit ist die GSI zur Beurteilung der Beschwerde vom 7. November 2022 zuständig.