2.3 Wie in Erwägung 1 ausgeführt, fällt die Vorinstanz in den Anwendungsbereich des IG und wäre demnach verpflichtet gewesen, eine Verfügung zu erlassen. Auch wenn die Vorinstanz im Schreiben festgehalten hat, dass es ihr nicht möglich sei darüber zu verfügen, hat sie in diesem Schreiben einseitig und verbindlich festgehalten, dass sie auf das Gesuch nicht eintreten könne. Das Schreiben der Vorinstanz vom 3. Oktober 2022 erfüllt damit die materiellen Strukturmerkmale einer Verfügung. Da jedoch eine Rechtsmittelbelehrung fehlt, erfüllt es nicht alle Formerfordernisse im Sinne von Art. 52 Abs. 1 VRPG. Da ansonsten alle Formerfordernisse zumindest rudimentär erfüllt sind und die