1.2.6 Folglich hat die Vorinstanz die Aufträge zum Erstellen der Expertenberichte in Erfüllung einer ihr übertragenen öffentlichen Aufgabe erteilt und somit fällt insbesondere auch das vorliegende Akteneinsichtsgesuch in den Anwendungsbereich des IG. 2. Anfechtungsobjekt 2.1 Angefochten ist das Schreiben der Vorinstanz vom 3. Oktober 2022 mit dem Titel «Akteneinsichtsgesuch vom 6. Juli 2022: Nichteintreten». Die Vorinstanz hält darin fest, dass es ihr nicht möglich sei, auf das Gesuch einzutreten oder darüber zu verfügen. Dem Schreiben ist keine Rechtsmittelbelehrung angefügt.