1.2.5 Gemäss Medienmitteilung der Vorinstanz sei diese froh, dass bezüglich der Arbeit der drei ehemaligen Mitarbeiterinnen kein Fehlverhalten und keine Beeinträchtigungen von Patienten und Patientinnen festgestellt wurden.60 Daraus ist klar ersichtlich, dass die Vorinstanz die Expertenberichte in Auftrag gab, da der Verdacht bestand, dass die Behandlung von Patienten und Patientinnen gefährdet gewesen ist. Folglich kann keine Rede davon sein, dass die Vorinstanz den Auftrag nicht in Erfüllung des ihr übertragenen Leistungsauftrags erteilt habe, ging es doch gerade um die Qualitätssicherung der Behandlung der Patientinnen und Patienten.