Bereits aus diesen gesetzlichen Grundlagen ist klar ersichtlich, dass der Leistungsauftrag nicht, wie von der Vorinstanz vorgebracht,59 ausschliesslich die Behandlung von Patienten umfasst, sondern auch weitere Aufgaben, welche zur Erfüllung der psychiatrischen Grundversorgung unerlässlich sind. Besteht beispielsweise der Verdacht, dass die Grundversorgung in einem Listenspital nicht mehr den geforderten Qualitätsstandards entspricht, hat der Leistungserbringer die notwendigen und erforderlichen Massnahmen zu ergreifen. Es muss nicht jede einzelne Tätigkeit auf einer expliziten gesetzlichen Grundlage beruhen, damit diese der Erfüllung des öffentlichen Auftrages dient.