Betriebsbewilligung (Art. 119 Abs. 1 SpVG). Die Voraussetzungen für eine Betriebsbewilligung sind in Art. 120 SpVG geregelt. Demnach muss der Leistungserbringer unter anderem Gewähr für die fachgerechte medizinische Behandlung und Pflege der Patientinnen und Patienten bieten und ein geeignetes Qualitätssicherungssystem betreiben (Art. 120 Abs. 1 Bst. a und e SpVG). Bereits aus diesen gesetzlichen Grundlagen ist klar ersichtlich, dass der Leistungsauftrag nicht, wie von der Vorinstanz vorgebracht,59 ausschliesslich die Behandlung von Patienten umfasst, sondern auch weitere Aufgaben, welche zur Erfüllung der psychiatrischen Grundversorgung unerlässlich sind.