15 Abs. 2 SpVG). Bestritten und damit zu beurteilen ist, ob die Vorinstanz den Auftrag zur Erstellung der Expertenberichte in Erfüllung der ihr übertragenen öffentlichen Aufgabe erteilt hat. 1.2.4 Die Spitalversorgung muss allgemein zugänglich, bedarfsgerecht, von guter Qualität und wirtschaftlich sein (Art. 3 Abs. 1 SpVG). Zudem bedarf, wer Leistungen nach dem SpVG erbringt, einer