1.2.3 Als öffentliche Aufgabe gilt eine Tätigkeit, die dem Gemeinwesen kraft Verfassung oder Gesetz zur Ausübung zugewiesen ist.56 Eine rein privatwirtschaftliche Tätigkeit ist neben der öffentlichen Aufgabenerfüllung nicht ausgeschlossen.57 Staatliche Behörden können die ihnen zugewiesenen Aufgaben in den Schranken der Rechtsordnung an Dritte übertragen. Dieser Übertragungsakt wird gewöhnlich als Leistungsauftrag bezeichnet.58 Vorliegend unbestritten ist, dass der Kanton mit der Vorinstanz einen Leistungsvertrag betreffend die psychiatrischen Grundversorgung hat (Art. 41 KV i.V.m. Art. 8 und Art. 15 Abs. 2 SpVG).