1.2.2 Die Vorinstanz ist als Aktiengesellschaft gemäss OR organisiert, wobei der Kanton Alleinaktionär ist (Art. 33 i.V.m. Art. 21 Abs. 2 SpVG).55 Gemäss Praxis der GSI und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts sind die Listenspitäler im Grundsatz unter Art. 2 Abs. 1 Bst. c VRPG und in analoger Anwendung auch unter Art. 2 Abs. 2 Bst. c IG zu subsumieren. Die Vorinstanz gilt damit als Behörde, soweit sie in Erfüllung der ihr übertragenen öffentlichen Aufgabe tätig ist.