Zuordnungsprobleme ergeben sich vor allem für privatrechtlich verfasste Gesellschaften, an denen ausschliesslich oder doch mehrheitlich das Gemeinwesen beteiligt ist.51 Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern neigt dazu, solche Verwaltungsträger (insbesondere Aktiengesellschaften und Genossenschaften nach OR) aufgrund ihrer privatrechtlichen Rechtsform Bst. c und nicht Bst. a bzw. b zu unterstellen.52 In der Lehre finden sich dazu unterschiedliche Meinungen. So vertritt Müller die Position, dass Aktiengesellschaften an denen der Kanton die Mehrheit hält Bst. a oder b zuzuordnen