1.2 Behördenbegriff 1.2.1 Das IG kennt in Art. 2 Abs. 2 IG einen eigenen Behördenbegriff. Dieser deckt sich weitgehend mit demjenigen des VRPG beziehungsweise lehnt sich eng an diesen an.50 Die Abgrenzung von Organen nach Art. 2 Abs. 1 Bst. a, b und d VRPG gegenüber den Privaten, die öffentlich-rechtliche Aufgaben erfüllen (Bst. c) ist bisweilen unklar. Zuordnungsprobleme ergeben sich vor allem für privatrechtlich verfasste Gesellschaften, an denen ausschliesslich oder doch mehrheitlich das Gemeinwesen beteiligt ist.51