Die Vorinstanz hält in der Duplik an ihrer Beschwerdevernehmlassung fest. Die Vorinstanz habe ausführlich gezeigt, dass der Auftrag betreffend die Expertenberichte weder als Behörde noch in Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe erfolgt sei.48 Überdies sei im einschlägigen Urteil des Verwaltungsgerichts (VGE 100.2012.118 vom 4. Februar 2013, E. 6) klar ersichtlich, dass es sich um eine gleich organisierte und im Eigentum des Kantons Bern stehende Einrichtung handle.49