1.1.4.6 Weiter sei darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz einen öffentlichen Zweck (im Sinne der Steuergesetzgebung) verfolge (Art. 32 Abs. 1 SpVG). Auch daraus sei zu schliessen, dass das Handeln der Vorinstanz im Zusammenhang mit der Gewährleistung der guten Qualität der Versorgung grundsätzlich als Ausübung einer öffentlichen Aufgabe zu qualifizieren sei.46 Schliesslich sei nicht relevant, ob die Beauftragung der externen Experten als Auftrag nach privatrechtlichen Bestimmungen zu qualifizieren sei.47 1.1.5 Duplik vom 10. Februar 2023