Auch bei der von der GSI angeordneten Untersuchung sei es um die fachliche Qualität gegangen. 44 Aus dem Argument der Vorinstanz, dass die Gutachten im Rahmen der «Good Corporate Governance» durchgeführt worden seien, ergebe sich nichts anderes, diene diese doch gerade der Gewährleistung des guten Funktionierens des Unternehmens beziehungsweise der guten Qualität und damit der im Gesetz verankerten Pflicht dazu, wie die öffentliche Aufgabe wahrzunehmen sei. 45