1.1.4.4 Die Vorinstanz gehe in ihrer Annahme fehl, dass jede einzelne Handlung explizit im Gesetz erwähnt sein müsse, damit diese als Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe qualifiziert werden könne. Eine generell-abstrakte Umschreibung in einer Rechtsnorm sei ausreichend. Die Vorinstanz habe alle für die Erfüllung der öffentlichen Aufgabe notwendigen Handlungen vorzunehmen, wozu auch diejenigen Massnahmen gehören, welche die gute Qualität sichern. In welcher Form die gute Qualität zu sichern sei, hänge von den konkreten Umständen ab.43