1.1.4.2 Weiter unterstehe die Vorinstanz betreffend die Gutachten auch dann dem IG, wenn sich nicht unter Art. 2 Abs. 2 Bst. a IG falle, da sie diese Aufträge in Erfüllung der ihr übertragenen öffentlichen Aufgabe erteilt habe.40 Die Behandlung von Patienten in einer psychiatrischen Klinik stelle eine öffentliche Aufgabe dar, da die Behandlung aufgrund eines Leistungsauftrages des Kantons erfolge, nach öffentlich festgelegten Taxen abgerechnet werde und der öffentlichen Aufsicht unterstehe. Aus der Funktionstheorie ergebe sich, dass jedes Handeln, dass der Erfüllung öffentlicher Aufgaben diene, dem öffentlichen Recht unterstehe.41