1.1.4.1 Die Beschwerdeführenden führen in der Replik ergänzend aus, dass das Verwaltungsgericht im erwähnten Urteil (VGE 100.2012.118 vom 4. Februar 2013, BVR 2013 S. 251 ff.) betreffend die Kostenverlegung kurz festhalte, dass keine Verfahrenskosten zu erheben seien, «da die Beschwerdeführerin Behörde im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. c VRPG und nicht in Vermögensinteressen betroffen» sei. Ob die betroffene Partei, ein als Aktiengesellschaft organisiertes Listenspital, von der öffentlichen Hand und/oder Privaten gehalten werde und eine vertiefte Auseinandersetzung, warum eine Qualifikation nach Art. 2 Abs. 1 Bst. c und nicht Bst. a vorgenommen werde, sei nicht erkennbar.