1.1.3.5 Da die Vorinstanz vorliegend nicht als Behörde qualifiziere handle es sich bei den Expertenberichten nicht um amtliche Dokumente. Mangels Verfügungskompetenz in diesem Bereich qualifiziere das Schreiben vom 3. Oktober 2022 nicht als Verfügung und somit sei kein Anfechtungsobjekt gegeben, womit auch keine Rechtsverweigerung erfolgt sei. 38 1.1.4 Replik vom 13. Januar 2023