1.1.3.4 Somit sei die öffentliche Aufgabe die Erbringung von Leistungen der Gesundheitsversorgung, d.h. die Behandlung von Patienten. 34 Nicht gesetzlich vorgeschrieben und damit nicht Teil des Leistungsauftrags sei das Beauftragen von externen Experten zur Ausarbeitung von Berichten. Ein solcher Auftrag könne sich nicht auf eine gesetzliche Grundlage im Rahmen des öffentlichen Auftrags stützen. Die Beauftragung der externen Experten erfolge im Rahmen der dem Verwaltungsrat nach Art. 716a OR übertragenen und unentziehbaren Aufgaben.