1.1.3.3 Vorliegend sei die relevante öffentliche Aufgabe die Erbringung von Leistungen der Gesundheitsversorgung. Hierbei handle es sich um einen gesetzlich vorgesehenen Sicherstellungsauftrag, der sich unmittelbar aus Art. 41 Abs. 1 KV 31 ergebe.32 Demnach habe der Kanton die Voraussetzungen für eine angemessene und wirtschaftlich tragbare medizinische Versorgung zu gewährleisten. Diese Aufgabe übertrage der Kanton mittels administrativer Leistungsaufträge an die Spitäler, so auch an die Vorinstanz. Die gesetzliche Grundlage hierfür bilde Art. 17 Abs. 1 SpVG.33