Nach der herrschenden Lehre werde der Begriff der öffentlichen Aufgabe als diejenigen Aufgaben, die im Auftrag des Gesetzgebers erfüllt werden müssten, definiert.29 Mit Auftrag des Gesetzgebers seien alle Aufträge gemeint, die in Rechtsnormen, d.h. generell-abstrakt, umschrieben seien. Davon nicht erfasst seien untergeordnete beziehungsweise administrative Hilfstätigkeiten, die lediglich die Voraussetzungen für die gesetzlich vorgeschriebene Leistungserfüllung schaffen sollen, selbst aber nicht gesetzlich vorgeschrieben seien. Aufgabenübertragung und Mittelbeschaffung seien voneinander zu unterscheiden.30