1.1.3.2 Da die Vorinstanz den Auftrag für die Expertenberichte nicht in Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe erteilt habe, sei Art. 2 Abs. 2 Bst. c IG ebenfalls nicht anwendbar.28 Nach der herrschenden Lehre werde der Begriff der öffentlichen Aufgabe als diejenigen Aufgaben, die im Auftrag des Gesetzgebers erfüllt werden müssten, definiert.29 Mit Auftrag des Gesetzgebers seien alle Aufträge gemeint, die in Rechtsnormen, d.h. generell-abstrakt, umschrieben seien.