VRPG aufgrund der Distanz der Aktiengesellschaften zur Zentralverwaltung sachgerecht.25 Es seien keine Gründe ersichtlich von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts abzuweichen, insbesondere da ein Spitalzentrum in Form einer Aktiengesellschaft, im Eigentum des Kantons Bern stehend zu qualifizieren gewesen sei.26 Nach dieser massgeblichen Rechtsprechung und der überwiegenden Mehrheit der Lehre sei die Vorinstanz