1.1.3 Beschwerdevernehmlassung vom 7. Dezember 2022 1.1.3.1 Die Vorinstanz führt aus, dass der massgebende Wortlaut von Art. 2 Abs. 2 IG dem Art. 2 Abs. 1 VRPG ähnlich sei.23 Das Verwaltungsgericht habe klar festgehalten, dass Aktiengesellschaften im Sinne von Art. 620 OR auch dann unter Art. 2 Abs. 2 Bst. c VRPG zu subsumieren seien, wenn der Staat Eigentümer sei.24 Dies decke sich, mit Ausnahme der von den Beschwerdeführenden zitierten Einzelmeinung, mit der einschlägigen Literatur. So sei die Qualifikation als echte Private gemäss Art. 2 Abs. 2 Bst. c VRPG aufgrund der Distanz der Aktiengesellschaften zur Zentralverwaltung sachgerecht.25