Die Auslegung von Art. 2 Abs. 2 Bst. a und c IG durch die Vorinstanz entspreche aber gerade nicht dem Grundgedanken des Öffentlichkeitsprinzips, gemäss welchem grundsätzlich alles Verwaltungshandeln einsehbar sein sollte, soweit nicht gewichtige Gründe dagegen sprechen.16