1.1.2.3 Es dürfte zweifelsohne im Sinne von Art. 2 IG gewesen sein, alle relevanten Institutionen, die öffentliche Aufgaben erfüllen, abzudecken. Es sei also davon auszugehen, dass Art. 2 Abs. 2 Bst. c IG geschaffen worden sei, um auch (echte) Private dem IG zu unterstellen, soweit sie öffentliche Aufgaben wahrnehmen und nicht um in privatrechtlicher Form organisierte Einheiten des Staates nur teilweise dem IG zu unterstellen. Die Auslegung von Art. 2 Abs. 2 Bst.