schen Führungsorgan, ein Reporting an den Regierungsrat und ein Controllinggespräch mit dem Regierungsrat vorgesehen. Vor diesem Hintergrund müsse die Vorinstanz als staatliches Organ im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. a VRPG beziehungsweise Art. 2 Abs. 2 Bst. a IG qualifiziert werden.15