Damit unterstehe die Vorinstanz in ihrer gesamten Tätigkeit dem IG. Zudem sei aus der «Richtlinie über die Führung, Steuerung und Aufsicht von anderen Trägern öffentlicher Aufgaben und Beteiligungen im öffentlichen Interesse, Public Corporate Governance-Richtlinie Kanton Bern, Version 6» klar ersichtlich, dass Träger öffentlicher Aufgaben, von denen der Kanton Eigner sei, beziehungsweise an denen er eine Beteiligung halte, anders zu beurteilen seien als Dritte, an denen der Kanton nicht beteiligt sei.