1.1.2.2 Als Listenspital sei die Vorinstanz mit der Erfüllung staatlicher Aufgaben betraut (vgl. insbesondere Art. 15 Abs. 2 SpVG14) und der Kanton halte kapital- und stimmenmässig die Mehrheit (vgl. Art. 33 i.V.m. 21 Abs. 2 SpVG). Damit unterstehe die Vorinstanz in ihrer gesamten Tätigkeit dem IG.