1.1.2.1 Die Beschwerdeführenden führen in der Beschwerde vom 7. November 2022 aus, dass sich die Definition der Behörden gemäss IG mit dem Wortlaut von Art. 2 Abs. 1 Bst. a und c VRPG12 decke. Demnach würden zu den kantonalen Organen auch Aktiengesellschaften in Privatrechtsform gehören, soweit der Kanton daran anteils- oder stimmenmässig die Mehrheit halte.