Im Schreiben vom 3. Oktober 2022 führt die Vorinstanz aus, dass die externe Untersuchung zur I.___ im Rahmen der dem Verwaltungsrat nach Art. 716a OR10 übertragenen und unentziehbaren Aufgaben betreffend die Oberaufsicht der Aktiengesellschaft erfolgt sei. Es bestehe kein Zusammenhang mit der Wahrnehmung einer öffentlichen Aufgabe nach Art. 2 Abs. 2 Bst. c IG. Zudem könne der Argumentation, dass Aktiengesellschaften in Privatrechtsform per se kantonale Organe darstellen sollen, soweit der Kanton daran eine Mehrheitsbeteiligung habe, nicht gefolgt werden. Daher sei es ihr nicht möglich, auf das Gesuch einzutreten oder darüber zu verfügen.11 1.1.2 Beschwerde vom 7. November 2022