a IG) oder Private, soweit sie in Erfüllung der ihnen übertragenen öffentlichen Aufgaben tätig sind (Art. 2 Abs. 2 Bst. c IG). Seitens der Vorinstanz i st bestritten, dass sie die Expertenberichte als Behörde im Sinne von Art. 2 IG in Auftrag gegeben habe und diesbezüglich dem IG unterstehe. 9 Es ist daher zunächst zu klären, ob die Vorinstanz als Behörde im Sinne von Art. 2 IG zu qualifizieren ist und betreffend das Akteneinsichtsgesuch dem IG untersteht. 1.1 Argumente der Verfahrensbeteiligten 1.1.1 Schreiben der Vorinstanz vom 3. Oktober 2022