Vorliegend ist ein Gesuch um Akteneinsicht gestützt auf das IG 8 zu prüfen. Dieses Gesetz regelt die Grundsätze und das Verfahren zur Information der Bevölkerung über die Tätigkeit der Behörden, so namentlich den Grundsatz der Transparenz, das Recht auf Information und auf Einsicht in Akten (Art. 1 IG). Es gilt für alle Behörden des Kantons, der Gemeinden und der Landeskirchen (Art. 2 Abs. 1 IG). Als Behörden gelten unter anderem Organe des Staates, seiner Anstalten und seiner Körperschaften (Art. 2 Abs. 2 Bst. a IG) oder Private, soweit sie in Erfüllung der ihnen übertragenen öffentlichen Aufgaben tätig sind (Art. 2 Abs. 2 Bst.