4. Alles unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführenden in solidarischer Haftung. 9. Die Beschwerdeführenden reichten am 13. Januar 2023 fristgerecht eine Replik ein. Sie halten darin an den Anträgen in der Beschwerde vom 7. November 2022 vollumfänglich fest. 10. Mit Duplik vom 10. Februar 2023 hält die Vorinstanz an ihren Anträgen der Beschwerdevernehmlassung vom 7. Dezember 2022 fest. Auf die Rechtsschriften und Akten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. 7 Art. 7 Abs. 1 Bst. m der Verordnung vom 30. Juni 2021 über die Organisation und die Aufgaben der Gesundheits-,