5. Es sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen und den Beschwerdeführenden Gelegenheit zu geben, zur Beschwerdevernehmlassung der Vorinstanz Stellung zu nehmen. 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MWST) zu Lasten der Vorinstanz. 8. Die Rechtsabteilung des Generalsekretariats, welche die Beschwerdeverfahren für die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion des Kantons Bern (GSI) leitet,7 holte die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Beschwerdevernehmlassung vom 7. Dezember 2022 folgendes: 1. Es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten;